Allgemeine Geschäftsbedingungen der xC Consultants GmbH

Allgemeines

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Beratungsleistungen und sonstige Dienstleistungen der xC Consultants GmbH, Rosenheimerstraße 72, 83059 Kolbermoor (nachstehend auch „xC Consultants“), gegenüber ihren Kunden und Vertragspartnern (nachstehend „Auftraggeber“). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Beratungs- oder Dienstleistungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass xC Consultants im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird xC Consultants den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich informieren.
Abweichende Vorschriften der Auftraggeber gelten nicht, es sei denn  xC Consultants hat diesen schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn xC Consultants in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der xC Consultants maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber xC Consultants abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Erfüllungsgehilfen und Vertreter der xC Consultants sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Soweit sie dennoch mündliche Zusatzvereinbarungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Dienstleistungsvertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung der xC Consultants.

Leistungen von xC Consultants

Der Auftraggeber beauftragt xC Consultants in gesonderten Vereinbarungen (nachstehend: „Auftrag“) mit der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der betriebswirtschaftlichen Beratung, insbesondere in den Bereichen Strategische Planung und Entwicklung.
Der genaue Inhalt der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und ggf. den Anlagen dazu. Alle genannten Unterlagen sind Bestandteile des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages.

Beauftragung

Angebote der xC Consultants sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn xC Consultants dem Auftraggeber Konzepte, Pitches, Kataloge, Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen) oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen xC Consultants sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Solche Unterlagen sind nur für die Zwecke des jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der xC Consultants auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der xC Consultants.
Soweit xC Consultants einem Auftraggeber ein Angebot unterbreitet und soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich xC Consultants an das Angebot für die Zeit von 10 Tagen nach Abgabe gebunden. Im Einzelfall kann auch eine längere Bindungszeit vereinbart werden.
Ein Dienstleistungsvertrag und sonstige Vereinbarungen kommen in jedem Fall erst durch die Auftragsbestätigung der xC Consultants in Schriftform oder per EMail oder Fax zustande. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Konzepte, Pitches, Abbildungen, Zeichnungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.
Durchführung der Aufträge, Änderungsverlangen
xC Consultants organisiert die im jeweiligen Auftrag geregelten Leistungen selbst und eigenverantwortlich. xC Consultants bestimmt – soweit dies im Auftrag nicht verbindlich festgelegt wurde – Art, Ablauf und Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der ggf. von ihr einzusetzenden Gehilfen, selbstständig.
xC Consultants verpflichtet sich, jeden Auftrag entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem neuesten Stand der Technik im Sinne einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Lösung durchzuführen.
xC Consultants ist verpflichtet, die Durchführung jedes Auftrags in einem angemessenen Umfang zu dokumentieren. Der Inhalt und der Umfang der Dokumentation können im Auftrag näher spezifiziert werden. Spätestens zum Ende jedes Auftrags wird xC Consultants die Dokumentation zusammen mit den übrigen Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber zu übergeben.
Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt nicht für bereits erbrachte Leistungen. xC Consultants wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist xC Consultants berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen. Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, kann xC Consultants nicht geltend machen. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

Termine

Der Termin für die Erbringungen der Leistungen wird individuell vereinbart bzw. von der xC Consultants in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Einhaltung des Termins durch xC Consultants setzt dabei die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus. Bei von xC Consultants angegebenen Terminen handelt es sich auch bei schriftlicher Mitteilung nur um unverbindliche Angaben. Das Verstreichen bestimmter Termine befreit den Auftraggeber nicht von der Pflicht zur Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung sowie der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit xC Consultants eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Termin“ bezeichnet hat. xC Consultants wird den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen bzw. über eine drohende Überschreitung von Terminen informieren, soweit diese für sie erkennbar werden.
Sofern xC Consultants verbindliche Termine aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Ereignisse höherer Gewalt), wird xC Consultants den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Termin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist xC Consultants berechtigt, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers erstattet xC Consultants unverzüglich. Unberührt bleiben auch die Kündigungsrechte des Auftraggebers gem. § 12.
Der Eintritt des Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
Falls xC Consultants ausnahmsweise die Herstellung eines Werkes schuldet (Werkvertrag), ist der Auftraggeber verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme offensichtlich ausgeschlossen ist. xC Consultants kann dem Auftraggeber für die Abnahme eine angemessene Frist setzen. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Die Abnahme gilt als stillschweigend erteilt, wenn das Werkergebnis selbst ohne wesentliche Beanstandungen bereits vor diesem Zeitpunkt vertragsgemäß genutzt wird. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm von xC Consultants bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber benennt im Angebot ggf. einen Ansprechpartner, der für alle Fragen im Rahmen der Durchführung dieses Auftrags verantwortlich ist.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit der xC Consultants in angemessenem Umfang zu unterstützen und die für die Leistungserbringung gemäß Auftrag wesentlichen Daten, Unterlagen, Informationen und Vorlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Inhalt und Umfang der erforderlichen Mitwirkung können im Auftrag konkretisiert werden. Der Auftraggeber informiert xC Consultants unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Ausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
Soweit der Auftraggeber der xC Consultants Vorlagen zur Verwendung im Rahmen des Auftrags überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist. Der Auftraggeber wird xC Consultants diesbezüglich auf ihre Kosten von sämtlichen Ansprüchen Dritter oder der Haftung freistellen, schadlos halten und verteidigen.
Der Auftraggeber hat xC Consultants innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als fünf Werktagen, mitzuteilen, ob er einen ihm von der xC Consultants unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung und Durchführung eines Auftrags akzeptiert oder ablehnt.

Vergütung

xC Consultants erhält für die vereinbarten Leistungen eine pauschale Vergütung oder eine Vergütung auf Stunden- oder Tagessatzbasis zu den jeweils in der Auftragsbestätigung festgelegten Konditionen.
Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, z.B. durch entsprechende Meilensteine, sind bei pauschalen Vergütungen die Rechnungen der xC Consultants wie folgt fällig und zahlbar:
30 % der Gesamtvergütung sofort, spätestens 8 Tage nach der Beauftragung,
70 % der Gesamtvergütung spätestens 8 Tage nach Beendigung des Auftrags.
Rechnungen der xC Consultants auf Stunden- oder Tagessatzbasis sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig und zahlbar.
Rechnungen können per E-Mail übersandt werden. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen.
Alle Honorare verstehen sich netto zzgl. 19 % USt., welche xC Consultants in ihren Rechnungen gesondert ausweist.

Schutz des geistigen Eigentums, Nutzungsrechte

Die Urheberrechte an den von der xC Consultants und ihren Mitarbeitern und eingesetzten Dritten geschaffenen Leistungen (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Konzepte, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, etc.) verbleiben bei der xC Consultants.
Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom jeweiligen Auftrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Leistungen ohne ausdrückliche Zustimmung der xC Consultants zu vervielfältigen und/ oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/ Verbreitung der Leistung eine Haftung der xC Consultants gegenüber Dritten, beispielsweise für die Richtigkeit der Leistung.
Der Verstoß des Auftraggebers die vorstehenden Bestimmungen berechtigt xC Consultants zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertrages und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/ oder Schadensersatz.

Gewährleistung

xC Consultants ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
xC Consultants wird ihre Pflichten zur Erfüllung der einzelnen Aufträge mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Sie ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit ihrer Leistung auf die Mitarbeit des Auftraggebers gem. § 6 Abs. 2 angewiesen.

Haftung

In Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit richtet sich die Haftung von xC Consultants nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen ist die Haftung von xC Consultants auf leicht fahrlässige Verletzungen von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, beschränkt. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet xC Consultants nicht.
Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Ist die Haftung der xC Consultants ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der xC Consultants.

Vertraulichkeit und Datenschutz

„Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Druckunterlagen, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Bilder, Zeichnungen, Datenträger und andere Unterlagen, welche urheberrechtlich geschützte Materialien enthalten. Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils die andere Partei betreffende Vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung des Auftrags und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer des Auftrags hinaus.
Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/ oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafiker, Druckereien etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Auch diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Auftrags fort.
Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Informationen,
a) die der jeweils anderen Partei bei Beauftragung bereits bekannt waren,
b) die zum Zeitpunkt der Weitergabe bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
c) die die andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
d) die die andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
e) die die andere Partei selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen entwickelt hat,
f) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/ oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Inhalte der Aufträge und die im Rahmen dieser Aufträge erstellten Leistungen von der xC Consultants unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Die Parteien verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherten oder sonstige Daten an Dritte weiterzuleiten, es sei denn sie sind gesetzlich hierzu verpflichtet. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten durch xC Consultants erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG).

Vorzeitige Beendigung von Aufträgen

xC Consultants und der Auftraggeber können einzelne Aufträge vorzeitig beenden, wenn
a) im jeweiligen Auftrag eine Kündigungsfrist vereinbart ist;
b) in den Fällen des § 5 Abs. 2;
c) ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch xC Consultants liegt insbesondere vor, wenn
– Tatsachen bekannt werden, die ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers im Hinblick auf die Erbringung der Vertragsleistungen wecken und der Auftraggeber diese Zweifel nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch xC Consultants ausräumen kann,
– der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung mehr als 60 Tage in Verzug gerät.
Jede Kündigung bedarf der Textform.

Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung von Unterlagen

Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat xC Consultants an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Nach dem Ausgleich der Ansprüche aus dem Vertrag hat xC Consultants alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt.
Gerichtsstand ist Rosenheim. xC Consultants ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.
Die Geschäftsbeziehungen zwischen der xC Consultants und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von internationalem Einheitsrecht, insbesondere von UN Kaufrecht, ist ausgeschlossen.

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